ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TISCHLER

Verbandsempfehlungen Stand: Oktober 2008

  1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.

  1. Verbrauchergeschäfte

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG)

  1. Abweichende Bedingungen

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende

Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

  1. Zusagen von Mitarbeitern

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen

von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer

klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende

Zusagen zu machen.

  1. Kostenvoranschläge

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein

Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

  1. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens.

Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen

zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der

Voranschlagssumme berechtigt.

  1. Offerte

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nurdann verbindlich, wenn sie schriftlich

sind.

  1. Annahme des Offertes

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich

nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei

dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,

bedürfen Abweichungen hiervon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

  1. Rücktrittsrecht (2014)

Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn:

  • es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt
  • der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat
  • dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 2 Wochen erklärt werden, die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens nach einem

Jahr und 2 Wochen nach dem Vertragsabschluss.

Das Rücktrittsrecht entfällt jedoch, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegt:

  • dringende Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde.
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
  • Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit diesen auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen, und diese vollständig erbracht hat.

Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

  1. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw.

Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der

Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe

von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

  1. Preisänderungen

Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der

Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen

Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte,

Fremdarbeiten, Finanzierungen etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

  1. Vom Kunden beigestellte Waren

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

  1. Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres

Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei

Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen

den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche

keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen

bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur

dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur

Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die

Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

  1. Holzarten

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

15a. Sondervereinbarung zu Altholzausbauten bzw. -möbeln:

Trotz Verwendung von gut abgelagertem und gut trockenem Holz (Altholz) muss man damit rechnen, dass Althölzer dazu neigen können sich leicht zu verziehen, zu schwinden und zu quellen. Ebenso sind Äste, Wirbel und Ungleichmäßigkeiten, sowie Wind- und Schwundrisse typische Merkmale von Althölzern, die toleriert werden müssen und nicht zur Reklamation berechtigen. Durch die verschiedenen Wuchsarten von Hölzern (Althölzern) treten bei gebeizten Oberflächen Farbunterschiede auf, die ebenso nicht zur Reklamation berechtigen.

Möbel, die aus altem geschnittenen Holz oder Originalhölzern werden, können Wurmlöcher und Zapfenlöcher (Zapfenlöcher, die ausgeflickt werden)

aufweisen. Durch spezielles Nachtrocknen des Altholzes wird verhindert, dass Holzschädlinge im Holz weiterarbeiten. Sollte dies jedoch trotzdem vorkommen, werden diese mit Wurmtod oder Ähnlichem unschädlich gemacht. Es ist äußerst wichtig, eine durchschnittliche Luftfeuchtigkeit von 50 – 60% zu halten, um das

Arbeiten des Holzes (Quellen und Schwinden) so gering wie möglich zu halten.

  1. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur u. Ähnlichem.

  1. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Bis dahin aufgelaufene Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

  1. Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Nach Beendigung der Montage wird Ware vom Kunden

mit Unterschrift auf Lieferschein abgenommen. Eventuelle Nacharbeiten betreffen nur den Teil der Lieferung, der nicht in Ordnung übernommen wurde.

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. Ähnlichem, eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.

  1. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen anBehörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

  1. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird

damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

  1. Versendung

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des

vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit

einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere

seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei zugrundeliegendem Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,

Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

  1. Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die

Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

  1. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung

vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

  1. Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei

Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte

Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

  1. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände

zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

  1. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder

behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und

klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

29.Versicherung von Vorbehaltseigentum

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.

  1. Zahlungsziel

Ein Drittel der Auftragssumme ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Bei Auftragssummen über € 5.000,00 ist die Hälfte der gesamten Auftragssumme bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei

Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen fällig.

  1. Zahlungsverweigerung

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht

bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,

berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

  1. Zahlung

Die Rechnung wird im Regelfall dem Kunden bei Lieferung bzw. der Montage an den Kunden ausgehändigt. Diese ist vom Kunden längstens innert 7 Tagen zu prüfen und

wie in den Zahlungsbedingungen ausgeführt, zu überweisen. Spätere Reklamationen bzgl. Menge, Summe, Ausführung sind nicht möglich, bzw. die Rechnung gilt nach 7 Tagen als in Ordnung angenommen. Die Zahlung hat grundsätzlich netto Kassa, ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Mahn- und Inkassospesen

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten

Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgte

Mahnung einen Betrag von € 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des

Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,00 zu

bezahlen.

  1. Verzugszinsen

Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem

Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung

eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8

Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank berechnet.

  1. Widmung von Zahlungen

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

  1. Terminverlust

Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies

nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

  1. Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem

rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem

Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle

der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

  1. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile

von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder einem Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die

Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate

für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen

der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.

  1. Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. 40. Eigenschaften des Liefergegenstandes Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als

vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die

Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und

erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen

Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

  1. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend

sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und

Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

  1. Haftung für Schäden

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus

anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

  1. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

  1. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.

  1. Salvatoresche Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischler“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.